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Anerkannte Regeln der Technik (aRdT)

Anerkannte Regeln der Technik (aRdT)
Anerkannte Regeln der Technik (aRdT)

Wichtige Begriffe, die bei allen Ingenieurleistungen auftauchen, sind solche wie
- Stand der Technik oder
- mittlere Art und Güte.
Es sind dies sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese zu konkretisieren, objektivierbar und fassbar zu machen, ist ein Ziel der technischen Regelsetzung. Dazu dienen z.B. die anerkannten Regeln der Technik (aRdT).
Eine aRdT ist immer eine technische Regel, aber nicht jede technische Regel ist eine anerkannte Regel der Technik.

Die Definition lautet:
Anerkannte Regeln der Technik sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, die im Kreis der auf aktuellem Stand ausgebildeten Fachleute durchweg bekannt sind, die auf Grund praktischer Erfahrung als technisch geeignet anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik bedürfen nicht notwendigerweise der Schriftform.
Wann ist eine technische Regel eine anerkannte Regel der Technik? Oder: Warum ist ein Lehrbuch; oder auch dieses Buch; keine aRdT?

Damit ein Papier als aRdT in Frage kommt, sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten:
- Für die Erarbeitung müssen bestimmte ?Spielregeln? gelten. Diese Spielregeln müssen dazu geeignet sein, sicherzustellen, dass die Inhalte der fraglichen technischen Regel nachvollziehbar und unabhängig (z.B. von einseitigen wirtschaftlichen Interessen geprägt) erfolgt.
- Die (Fach-)Öffentlichkeit muss einbezogen werden. Da aRdT ?auf Grund praktischer Erfahrung als technisch geeignet anerkannt? sein müssen, ist ein geregeltes und nachvollziehbares Veröffentlichungsverfahren mit den Stadien der Entwurfsveröffentlichung, Einspruchsfrist und Einspruchsbehandlung eine wesentliche Voraussetzung. Jedermann kann zu einem Entwurf einer VDI-Richtlinie oder DIN-Norm eine Stellungnahme abgeben und der zuständige Ausschuss muss sich mit diesen Stellungnahmen befassen sowie den Einsprecher über die Behandlung seiner Stellungnahme informieren. Hierdurch wird eine zusätzliche Sicherung gegen die Verankerung von einseitigen Festlegungen in aRdT eingebaut.
- ARdT müssen aktuell sein. Die Technik entwickelt sich fort, in einigen Bereichen schneller als in anderen. Eine aRdT von 1950 wird in aller Regel heute nicht mehr den Stand der Technik abbilden. Für VDI-Richtlinien gilt daher, dass diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung auf Aktualität überprüft werden müssen. Ein Ausschuss von ehrenamtlichen Fachleuten hat dann zu entscheiden, ob die zu überprüfende Richtlinie für weitere fünf Jahre unverändert fortbestehen kann, ob sie überarbeitet werden muss, oder ob sie zurückgezogen werden muss.

DIN-Normen und VDI-Richtlinien wird unterstellt, dass sie in dem Moment, da sie als endgültige Fassungen erscheinen, aRdT sind. Dies ist zunächst eine Generalvermutung. Diese Regelwerke werden jedoch von Menschen erstellt. Es besteht daher immer die Möglichkeit, dass sie Fehler enthalten. Wird in einem speziellen Fall in Zweifel gezogen, dass eine VDI-Richtlinie oder DIN-Norm zu Recht den Status einer aRdT genießt, so muss das in dem jeweiligen individuellen Fall geprüft und nachgewiesen werden.

ARdT sind keine Rechtsvorschriften, sondern privaterechtliche Empfehlungen, was einen zu der Annahme verleiten könnte, ihre Anwendung wäre völlig wahlfrei. Dem ist aber nicht so!
ARdT sind implizite Vertragsbestandteile, auch wenn sie nicht explizit vereinbart werden, und sogar dann, wenn sie explizit ausgeschlossen werden. Die Ausschlussklausel kann als unwirksam betrachtet werden, da es schlicht nicht zulässig ist, eine Dienstleistung nicht nach den aRdT zu erbringen.

ARdT sind nicht nur implizit Bestandteil von Verträgen, sie sind vielmehr dynamische Vertragsbestandteile, d.h.: Mit Änderung der aRdT ändert sich auch der Inhalt eines Vertrags, und das unabhängig vom Willen der Parteien. Zur Abnahme ist ein Bauwerk geschuldet, das dem geänderten Stand der Technik entspricht.

Die Definition der aRdT, wie oben zitiert, stellt fest, dass aRdT ?im Kreis der auf aktuellem Stand ausgebildeten Fachleute durchweg bekannt sind?. Hieraus resultiert für den Fachmann auf einem Gebiet ein Fortbildungsgebot in Bezug auf die aRdT.

Gewährleistung und Haftung
Für die Erbringung einer Leistung haftet der Erbringer. Haftung besteht hier auch bei der Anwendung veralteter RdT, bei fehlenden aRdT und bei der Anwendung von fehlerhaften aRdT. Das liegt daran, dass Gewährleistung eine Erfolgshaftung ohne Rücksicht auf das Verschulden ist.

Dies fußt nach dem Verständnis des Autors auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, der eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem bildet: Der Auftraggeber, der eine Fachfirma beauftragt, die behauptet die nötige Kompetenz zur Erbringung der Leistung zu besitzen, darf diese Aussage glauben. Damit haftet der Erbringer der Leistung, der Auftragnehmer, dafür, dass die Leistung ordnungsgemäß, das heißt nach dem Stand der Technik und im Einklang mit den relevanten aRdT, erbracht wird.

Verbindlichkeit und Wertigkeit von verschiedenen aRdT
Missverständnisse in der Öffentlichkeit; sogar in der Fachöffentlichkeit; bestehen oft bei der Frage: Was ist mehr Wert: eine VDI-Richtlinie oder eine DIN-Norm?
Die Frage ist ganz einfach beantwortet: Beide sind a priori aRdT und als solche in dem o.b. Sinne gleich verbindlich und gleich viel Wert. (Wenn Sie den Autor persönlich fragen, wird er Ihnen allerdings sagen, dass er der Meinung ist, dass eine VDI-Richtlinie mehr Wert ist als eine DIN, da sie unabhängig von Firmenzugehörigkeiten erarbeitet ist und mehr als DIN-Normen auf praktische Aspekte gemünzt ist. Aber das hat mit dem Rechtlichen nichts zu tun.)

Autor: Dipl.-Phys. Thomas Wollstein, VDI Verein Deutscher Ingenieure TGA


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eMail: wollstein@vdi.de
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