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  • Reinigung | Verfahren, Geräte, Mittel, Medien (Tücher, Swaps,...)
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Autor
Eric Makiesse Eduardo

Hygienereinigung vs. Unterhaltsreinigung

Wo die Grenze liegt und warum sie im Gewerbebetrieb unterschätzt wird



Eric Makiesse Eduardo
Eric Makiesse Eduardo

Optische Sauberkeit und mikrobiologische Hygiene sind zwei verschiedene Zustände. Dieser Unterschied ist in der Pharmaindustrie und Medizintechnik selbstverständlich - in Gewerbebetrieben, Büros und Verwaltungsgebäuden wird er systematisch unterschätzt. Mit messbaren Folgen: falsch eingestufter Reinigungsbedarf, fehlende Dokumentation und im Schadensfall lückenhafte Nachweis-Ketten.

Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigungsmeister und staatlich geprüfter Desinfektor, begleitet seit über 20 Jahren die Implementierung von Hygieneprozessen in hochsensiblen Umgebungen. Seine Beobachtung: Viele Betriebe vertrauen in ihren kontrollierten Grauzonen auf eine Standard-Unterhaltsreinigung, obwohl die regulatorischen Anforderungen (IfSG, TRBA) und das Risiko von Kreuzkontaminationen zwingend eine professionelle Desinfektion erfordern.

Was Unterhaltsreinigung leistet - und was nicht

Unterhaltsreinigung hat eine klar definierte Aufgabe: Sie beseitigt sichtbaren Schmutz, Staub und grobe Verunreinigungen. Der Maßstab ist optische Sauberkeit. Eingesetzte Reinigungsmittel sind handelsüblich und nicht auf Keimreduktion ausgelegt - und müssen es auch nicht sein, sofern die gereinigten Flächen keine erhöhten Hygieneanforderungen stellen.

Das Problem entsteht dort, wo Unterhaltsreinigung in Bereichen eingesetzt wird, die mikrobiologische Hygiene erfordern. In Sanitärbereichen, Kantinen, medizinnahen Räumen oder nach Kontamination-Ereignissen genügt das Entfernen sichtbarer Verschmutzung nicht. Pathogene Keime - Bakterien, Pilze, behüllte Viren - bleiben auf Flächen aktiv, auch wenn diese optisch einwandfrei wirken.

„Wir sehen regelmäßig Objekte, in denen seit Jahren Unterhaltsreinigung als Hygienereinigung abgerechnet wird. Der Auftraggeber merkt das erst, wenn ein Gesundheitsamt kontrolliert oder ein Schadensfall eintritt.“
Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigungsmeister & staatlich geprüfter Desinfektor, EME Gebäudereinigung Stuttgart

Hygienereinigung: Definition, Anforderungen, Nachweispflicht

Hygienereinigung zielt auf die nachweisliche Reduktion pathogener Keime auf Flächen und in der Raumluft. Sie ist kein optionaler Zusatz zur Unterhaltsreinigung, sondern eine eigenständige Leistung mit spezifischen Anforderungen an Mittel, Personal und Dokumentation.

Zentrales Kriterium ist die Wahl des Desinfektionsmittels. Nur Präparate, die in der VAH-Desinfektionsmittelliste oder der RKI-Liste aufgeführt sind, gelten als fachgerecht für den professionellen Einsatz. Diese Listen prüfen Produkte auf nachgewiesene Wirksamkeit gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren - mit definierten Einwirkzeiten und Konzentrationen, die exakt eingehalten werden müssen.

Welche Bereiche Hygienereinigung erfordern

Die Einordnung eines Bereichs als hygienepflichtig hängt nicht von der Betriebsgröße oder Branche ab, sondern vom tatsächlichen Kontaminationsrisiko und den dort geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Bereiche mit erhöhtem Hygienebedarf in Gewerbeobjekten:

– Sanitärbereiche und Umkleiden - unabhängig von Betriebsgröße
– Kantinen, Pausenräume und alle Bereiche mit Lebensmittelkontakt
– Medizinnahe Einrichtungen: Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Apotheken
– Bereiche nach Kontamination mit Körperflüssigkeiten oder Infektion Ereignissen
– Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen
– Produktionsbereiche mit hygienischen Anforderungen (Lebensmittel, Pharma, Medizin)

Auch Standardbüros sind nicht pauschal ausgenommen. Hochkontaktflaechen wie Tastaturen, Türgriffe, Aufzugknöpfe und Gemeinschaftsbereiche weisen Keimbelastungen auf, die nach Krankenstand Ereignissen oder auf Anordnung des Betriebsarztes eine gezielte Hygienereinigung erfordern.

Kreuzkontamination: Das unterschätzte Risiko im Reinigungsalltag

Kreuzkontamination bezeichnet die unbeabsichtigte Übertragung von Keimen von einer Fläche auf eine andere - durch Reinigungsutensilien, die nicht bereichsspezifisch eingesetzt werden. In der Praxis ist das der häufigste Fehler in gewerblichen Reinigungsprozessen. Eine optisch saubere Fläche kann so zur Brücke für eine Keimbelastung werden, die im nächsten Audit oder schlimmer, in der Reinraum-Charge, zum Problem wird.

„Ein Reinigungstuch, das zuerst das WC und anschließend die Küche reinigt, überträgt Fäkalkeime - unabhängig davon, ob beide Flächen danach optisch sauber wirken. Ohne Farb-Codiersystem und klare Zonenregelung ist Kreuzkontamination in fast jedem Objekt Alltag.“
Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigungsmeister & staatlich geprüfter Desinfektor, EME Gebäudereinigung Stuttgart

Wirksame Prävention erfordert strukturelle Maßnahmen im Reinigungsablauf:

– Farbcodierte Reinigungstücher je Zone (mindestens drei Farben: Sanitär / Küche/ Büro)
– Einwegtücher in Risikobereichen - kein Wiedereinsatz nach Kontakt mit Kontaminations-Flächen
– Wischmopp-Wechsel nach jedem Raum in hygienepflichtigen Bereichen
– Handschuhwechsel zwischen Zonen mit unterschiedlichem Kontaminationsrisiko
– Schriftlich festgelegte Zonenpläne im Reinigungsprotokoll

Dokumentation: Warum sie im Ernstfall entscheidend ist

Eine Hygienereinigung ohne prüffähige Dokumentation ist rechtlich wertlos. Weder Gesundheitsämter noch Gerichte noch Versicherungen akzeptieren mündliche Aussagen als Nachweis einer fachgerechten Desinfektion.

Das ist kein theoretisches Risiko. Betriebe in Branchen mit gesetzlicher Dokumentationspflicht - Gastronomie, Pflege, Lebensmittelverarbeitung, Kinderbetreuung - müssen bei Kontrollen sofort nachweisen können, dass Hygienereinigungen fachgerecht und mit gelisteten Mitteln durchgeführt wurden. Fehlt dieser Nachweis, drohen Bußgelder, Betriebsuntersagungen oder zivilrechtliche Haftung.

Mindestinhalt einer prüffähigen Hygienedokumentation:

– Datum, Uhrzeit und Dauer der Durchführung
– Name und Qualifikationsnachweis des durchführenden Desinfektors
– Eingesetztes Desinfektionsmittel mit Chargenbezeichnung und Lieferschein
– Konzentration und Einwirkzeit gemäß VAH- / RKI-Vorgabe
– Behandelte Flächen und Raumbereiche in Quadratmeter
– Unterschrift des verantwortlichen Desinfektors

Praxisfall: Was passiert, wenn die Grenze ignoriert wird

Die folgenden Zusammenhänge lassen sich exemplarisch anhand eines typischen Schadensfalls aus der betrieblichen Praxis verdeutlichen - wie er in ähnlicher Form in gewerblichen Kantinen immer wieder vorkommt.

Praxisfall: Kantine eines Stuttgarter Maschinenbaubetriebs

Ausgangssituation

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 120 Mitarbeitenden in Stuttgart-Zuffenhausen beauftragte über Jahre einen externen Reinigungsdienstleister mit der täglichen Reinigung - darunter ausdrücklich auch die Betriebskantine. Im Vertrag war schlicht von täglicher Reinigung die Rede, ohne Differenzierung zwischen Unterhalts- und Hygienereinigung.

Der Auslöser

Im Herbst 2023 erkrankten innerhalb von drei Tagen 14 Mitarbeitende mit identischen Symptomen: Übelkeit, Erbrechen, Durchfall. Das Gesundheitsamt Stuttgart leitete eine Routinekontrolle ein. Die Abklatschproben auf Arbeitsflächen der Kantine ergaben eine Keimbelastung deutlich oberhalb der zulässigen Grenzwerte - unter anderem wurden coliforme Bakterien auf dem Schneidebrett und an der Kaffeemaschine nachgewiesen.

Was die Kontrolle aufgedeckt

Der Reinigungsdienstleister arbeitete mit handelsüblichen Allzweckreinigern - kein einziges VAH-gelistetes Desinfektionsmittel war im Einsatz. Eine Reinigungsdokumentation existierte nicht. Die Reinigungskräfte verwendeten dieselben Tücher für WC-Bereiche und Küchen-Arbeitsflächen - ohne Farb-Codiersystem, ohne Schulung. Der beauftragte Leistungsumfang war schlicht Unterhaltsreinigung - in einem Bereich, der rechtlich Hygienereinigung erforderte.

Die Konsequenzen

Das Gesundheitsamt verfügte über eine sofortige Schließung der Kantine für vier Werktage. Das Unternehmen musste eine Fachfirma für Hygienereinigung beauftragen, sämtliche Arbeitsflächen desinfizieren lassen und ein neues Reinigungskonzept mit geprüfter Dokumentation vorlegen. Der wirtschaftliche Schaden - Betriebsunterbrechung, Notfalldienst, behördliche Auflagen - belief sich nach internen Angaben auf über 8.000 Euro. Hinzu kam der Reputationsschaden innerhalb der Belegschaft.

Was danach anders gemacht wurde

Das Unternehmen überarbeitete den Reinigungsvertrag vollständig. Die Kantine wurde explizit als Hygienebereich ausgewiesen. Eingesetzt werden seitdem ausschließlich VAH-gelistete Desinfektionsmittel, ein Farb-Codiersystem mit drei Zonen (Küche / Sanitär / Büro) sowie eine lückenlose Hygienedokumentation mit Unterschrift des ausführenden Desinfektors. Die fünf Kontrollfragen am Ende dieses Artikels - hätte das Unternehmen sie vor den Vorfall gestellt, wäre der Schaden vermeidbar gewesen.

Fünf Fragen zur Selbstprüfung für Gewerbebetriebe

Die folgende Checkliste hilft Facility-Managern und Betriebsleitern, den eigenen Reinigungsstandard einzuordnen:

– Sind hygienepflichtige Bereiche im Reinigungsvertrag explizit als Hygienereinigung - nicht Unterhaltsreinigung - ausgewiesen?
– Arbeitet der Dienstleister nachweislich mit VAH- oder RKI-gelisteten Desinfektionsmitteln?
– Existiert eine prüffähige Dokumentation jeder Hygienereinigung, die bei Kontrollen sofort vorgelegt werden kann?
– Sind Farbcodesystem, Zonenpläne und Kreuzkontamination-Prävention im Reinigungsprotokoll schriftlich geregelt?
– Verfügt der ausführende Dienstleister über einen nachweisbaren Qualifikationsnachweis - etwa als staatlich geprüfter Desinfektor?

Wer auch nur eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, sollte den bestehenden Reinigungsvertrag prüfen - bevor es das Gesundheitsamt oder ein Haftungsfall tut.

Weiterführende Quellen

VAH-Desinfektionsmittelliste: https://www.vah-online.de/vah/listen-und-berichte/desinfektionsmittelliste
RKI - Desinfektionsmittel: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/desinfektionsmittel_node.html

Über den Autor: 

Eric Makiesse Eduardo führt die EME Gebäudereinigung in Stuttgart. Als staatlich geprüfter Desinfektor und Gebäudereinigungsmeister begleitet er seit über 20 Jahren Hygieneprojekte in Gewerbeobjekten, Hausverwaltungen und medizinischen Einrichtungen. Sein Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Implementierung prüffähiger Hygiene-Prozesse und der Beratung von Facility-Managern zu Dokumentationspflichten und Desinfektion-Standards.


Weitere Informationen


EME Gebäudereinigung
70565 Stuttgart
Deutschland


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