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Der beste Preis ist nicht immer die beste Lösung

Öffentliche Ausschreibungen – eine Hilfestellung für Auftraggeber

© arus gmbh willi latz / Fotograf: Norbert Miguletz
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© Dirk Wilhelmy
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© Jens Kirchner
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© Oliver Heinemann
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Das deutsche Vergaberecht ist selbst für versierte Profis ein komplexes Rechtsgebiet, das sich permanent verändert. Öffentliche Auftraggeber auf Landes- oder Kommunalebene sind immer wieder mit Fragen zur rechtskonformen Formulierung von Leistungsverzeichnissen konfrontiert. Die letzte umfassende Reformation gab es im Jahr 2016. Auch zwei Jahre danach herrscht vielfach noch Unsicherheit darüber, wie die Bestimmungen umzusetzen sind. Welche Produkteigenschaften darf ich fordern und was muss ich dabei beachten? Wie kann ich Vergabebeschwerden durch korrekte Leistungsbeschreibungen schon im Vorfeld vermeiden? Dr. Olaf Otting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Frankfurter Kanzlei Allen & Overy und Vorsitzender des Vergaberechtsausschusses des DeutschenAnwaltVereins (DAV), hat im Auftrag von nora systems einen Leitfaden zum Thema „Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für die Beschaffung und Beschreibung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber“ verfasst. Denn hier können viele Faktoren entscheidend sein – auch, wenn es um die Ausschreibung eines passenden Bodens geht. Bei der Beschaffung und Beschreibung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber sollte der niedrigste Preis nicht das alleinige Entscheidungskriterium sein. Vielmehr ist es vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht, Kriterien wie Umweltfreundlichkeit, Qualität und Sicherheit in die Ausschreibungsverfahren einzubeziehen.

Beschaffungsautonomie lässt Freiräume bei der Produktauswahl

Die öffentliche Hand ist verpflichtet, ein wettbewerbsoffenes, produktneutrales Leistungsverzeichnis zu erstellen, was aber keinesfalls bedeutet, dass im Rahmen ihrer Beschaffungsautonomie keine Freiräume bestehen, objektiv sinnvolle Eigenschaften zu spezifizieren. Dies betrifft auch Leistungen/Produkte, die kostenmäßig anspruchsvoller sind, aber ihre Wirtschaftlichkeit in der Nutzungsdauer erbringen. Naturgemäß gibt es für privatwirtschaftliche Bauten und Auftragsvergaben keine solchen standardisierten Vergabeverfahren und auch keine Auflagen zur Neutralität, was es erleichtert, die gewünschten Leistungen/Produkte buchstäblich beim Namen zu nennen. Doch auch öffentliche Auftraggeber haben Spielraum, neben dem Preis eines Produkts weitere Kriterien wie beispielsweise Umweltverträglichkeit in ihre Entscheidung einzubeziehen. Im Extremfall darf der Auftraggeber auch ein Produkt ausschreiben, das nur ein Bieter auf dem Markt liefern kann. Er darf nur nicht „verdeckt" sachlich un-gerechtfertigte Produktvorgaben formulieren, allein mit dem Ziel andere Bieter zu diskriminieren.

Umweltanforderungen in Vergabeverfahren stärker berücksichtigen

Mit der Modernisierung des Vergaberechts sollen Nachhaltigkeit und Umweltschutz gestärkt werden. Der Auftraggeber ist vergaberechtlich gehalten, sein Nachfragevolumen zur Stimulierung von Innovation und Umweltschutz einzusetzen, er soll grundsätzlich das höchstmögliche Umweltschutzniveau verlangen. Hat der Auftraggeber im Rahmen dieses Spielraums seinen Nachfragebedarf definiert, muss er diesen in einem Leistungsverzeichnis beschreiben. Dabei verlangt das Vergaberecht eine möglichst wettbewerbsoffene, produktneutrale Beschreibung. Dieser Grundsatz steht aber nicht im Widerspruch zur – vergaberechtlich gerade erwünschten – Vorgabe anspruchsvoller Kriterien, insbesondere hinsichtlich der Umwelteigenschaften eines Produkts oder Merkmale zur Erzielung niedriger Lebenszykluskosten im Leistungsverzeichnis. Im Gegenteil: In manchen Bereichen ist der Auftraggeber dazu vergaberechtlich sogar verpflichtet. Die von nora systems hergestellten Bodenbeläge zeichnen sich durch die Erfüllung anspruchsvoller Umweltqualitätsstandards aus und sind mit dem Umweltgütezeichen „Blauer Engel" zertifiziert. Mit ihren umweltverträglichen Produkteigenschaften, ihren günstigen Lebenszykluskosten und ihrer hohen Wirtschaftlichkeit erfüllen sie nicht nur die in Ausschreibungen geforderten Qualitätsstandards, sondern leisten auch darüber hinaus einen Beitrag zur Nachhaltigkeit von Gebäuden, der mehr und mehr nachgefragt ist.

Der Leitfaden „Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für die Beschaffung und Beschreibung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber“ kann unter folgender Telefonnummer bestellt werden: 06201-80-6040.



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