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Aktuelle Änderungen auf regulatorischen Gebieten

Rückblick auf das 2. Halbjahr 2012

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Aktuelle Änderungen auf regulatorischen Gebieten im zweiten Halbjahr 2012

In Deutschland

Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften

Im Oktober des vergangenen Jahres ist das zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften veröffentlicht worden. In diesem Artikelgesetz werden neben zwei das AMG betreffende weitere zwölf Artikel zu anderen arzneimittelrechtlichen Vorschriften geändert. Damit werden zwei EU- Richtlinien zu Pharmakovigilanz und Fälschungssicherheit in deutsches Recht umgesetzt (2010/84/EU und 2011/62/EU).

Zu dem besonders brisanten Bereich Fälschungssicherheit werden diverse Definitionen von Begriffen und klare Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des Arzneimittelvertriebs auch mit GMP/GDP-Relevanz gegeben. Behandelt werden die folgenden Punkte:
- gefälschte Arzneimittel
- gefälschte Wirkstoffe
- Kennzeichnung der Arzneimittel
- Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel
- Auswirkungen auf den Großhandel
- Auswirkungen für Umverpacker
- Notifikationsverfahren bei Zulassungsänderungen
- Sachkenntnis nach § 15 AMG bei der Herstellung von Sera
- Erklärung zu Wirkstoff – GMP bei den Zulassungsunterlagen
- Hilfsstoffe
- Lieferantenqualifizierung
- Qualifizierung von Arzneimittelgroßhändlern
- Arzneimittelvermittlung

Die Bezeichnungsverordnung wurde aufgehoben, was eine erhebliche Erleichterung für die innerbetriebliche Kennzeichnung von Transportbehältnissen bedeuten kann.

Die diversen Neuerungen treten zu stark variierenden Zeitpunkten in Kraft.

In Europa

Revision des EU GMP-Leitfadens Teil 1, Kapitel 1 und Kapitel 7 sowie Anhang 2

Die Kapitel 1 und Kapitel 7 des EU GMP-Leitfadens wurden von der EU-Kommission überarbeitet und werden am 31.01.2013 verbindlich.

Im Fall des Kapitel 1 erfolgte eine Anpassung an ICH Q 10, wenn auch nicht bezüglich der vielen Einzelmaßnahmen, sondern es wurde mehr die Systematik eines Pharmaceutical Quality Systems in den Vordergrund gestellt. Die Revision bringt diverse Neuerungen, wobei der Einfluss der FDA deutlich spürbar ist. Besonders signifikant unter den Neuerungen erscheint die deutlich stärkere Betonung der Verantwortung der obersten Führung eines Unternehmens für ein funktionsfähiges Pharmaceutical Quality System.

Durch die Überarbeitung des Kapitels 7 erfährt dieses eine erhebliche Erweiterung seiner Anwendung von bisher ausschließlich auf Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag auf alle Outsourced Activities. Ausführlich werden behandelt
- die anzuwendenden Grundprinzipien
- Pflichten des Auftraggebers
- Pflichten des Auftragnehmers
- Vertragsgestaltung

Hervorzuheben ist, dass durch die Neuregelungen der Auftraggeber arzneimittelrechtlich voll verantwortlich bleibt und eine Verantwortungsabgrenzung nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist eine detaillierte technische Vereinbarung zwischen den Parteien über die zu erbringende und beauftragte Leistung erforderlich. Von der Erfüllung dieser Vereinbarung hat sich der Auftraggeber zu überzeugen.

Neufassung des Annex 2 zum GMP-Leitfaden

Die revidierte Neufassung des Annexes 2 des EU GMP-Leitfadens tritt ebenfalls am 31.01.2013 in Kraft. Er beschäftigt sich mit den abweichenden GMP-Standards für die Herstellung von Wirkstoffen und Arzneimitteln mittels biologischer Ausgangsmaterialien. Er stellt eine gewisse Konkurrenz zu den harmonisierten Regelungen gemäß ICH Q7 dar und berücksichtigt den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und bezieht auch Arzneimittel für neuartige Therapien mit ein.

Import von Wirkstoffen aus Nicht-EU-Ländern – Written Confirmation

Die EU Kommission hat am 10.07.2012 die endgültige Version der gemäß EU- Richtlinie 2001/83 vorgeschriebenen schriftlichen Bestätigung veröffentlicht und als Teil des EU GMP-Leitfadens Teil III eingestellt. Ein solches Dokument ist ab 02.07.2013 für alle in die EU eingeführten Wirkstoffe aus nicht-EU- Ländern zwingend erforderlich. Das Dokument muss die schriftliche Bestätigung der Behörde des Ursprungslandes zur GMP- gerechten Herstellung des Wirkstoffes enthalten, wobei die EU- Regeln den Vergleichsmaßstab darstellen. Jede Lieferung muss von einem solchen Dokument begleitet werden. Von der Echtheit des Dokumentes hat sich der Arzneimittelhersteller oder Einführer zu überzeugen. Fehlt die Written Confirmation, darf der Wirkstoff innerhalb der EU nicht zur Herstellung von in der EU zugelassenen Arzneimitteln eingesetzt werden. Ausnahmen hiervon sind:
- Entwicklungsprodukte
- klinische Prüfpräparate
- Veterinärarzneimittel
- zur Wiederausfuhr bestimmte Wirkstoffe

Siehe dazu : http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-4/index_en.htm#part3

Diese Bestätigung wird von allen Ländern außerhalb der EU verlangt, auch für solche, die bereits ein MRA- Abkommen mit der EU abgeschlossen haben. Das Erfordernis kann nur entfallen, wenn ein Herkunftsland ein Anerkennungsverfahren nach Richtlinie 2001/83 durchlaufen hat. Wegen der kurzen verbleibenden Zeit bis zum endgültigen Eintritt dieser Pflicht werden voraussichtlich eine Reihe von wichtigen Herstellungsländern nicht über eine solche Anerkennung verfügen und zu großen Problemen bei den betroffenen Arzneimittelherstellern führen. Länder, die ein solches Anerkennungsverfahren anstreben bzw. durchlaufen haben, finden sich auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste im Official Journal of the European Union und können außerdem unter folgendem Link abgerufen werden: http://ec.europa.eu/health/human-use/quality/index_en.htm.

Diese Vorschriften gelten nicht für Wirkstoffe in eingeführten Arzneimitteln.

MRA- Zertifikat

In den Teil III des EU GMP-Leitfadens wurde das bei den Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (MRA) vorgeschriebene Formular aufgenommen, womit bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus MRA- Staaten ansonsten vorgeschriebene Retests entfallen können.
Siehe dazu den link: http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-4/index_en.htm#part3


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